Sie hat die drei Einspracheverfahren aber vereinigt und nur einen Einspracheentscheid erlassen, mit dem sie alle drei Einsprachen abgewiesen hat. Das bedeutet aber nicht, dass die drei Verfahrensgegenstände (revisionsweise Aufhebung der Ergänzungsleistung per 1. März 2016, Zusprache einer Ergänzungsleistung ab 1. Juni 2016, Abweisung eines Begehrens um die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten) dadurch zu einem einzigen Gegenstand „verschmolzen“ wären, denn für eine solche „Verschmelzung“ von verschiedenen Verfahrensgegenständen fehlt eine gesetzliche Grundlage.