Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2016 eine Einsprache erhoben. Das entsprechende Einspracheverfahren hat folglich die (rückwirkende) revisionsweise Aufhebung der Ergänzungsleistung per Ende Februar 2016 wegen einer Veränderung der Einnahmensituation zum Gegenstand gehabt. Mit einer Verfügung vom 2. August 2016 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Juni 2016 wieder eine Ergänzungsleistung zugesprochen, nachdem sich die Einnahmensituation erneut verändert hatte. Das nach © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte