Vor diesem Hintergrund erscheine die angedrohte reformatio in peius als ausgeschlossen. Am 29. April 2018 liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ihres Ehemannes nachreichen (act. G 27). Dieser hatte sich auf den Standpunkt gestellt, seine Vermittlungsfähigkeit wäre fraglich gewesen, wenn er weiterhin eine Arbeitslosenentschädigung hätte beziehen wollen, da er ja die Kinderbetreuung habe © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte