Natürlich könne aber erst ein realer Ertrag erzielt werden, wenn die Anfangsinvestitionen durch erste Gewinne gedeckt worden seien. Das Vorgehen der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) sei nicht nur gesetzwidrig, sondern auch kontraproduktiv, denn einerseits fördere sie mit der Anrechnung eines reduzierten hypothetischen Einkommens die selbständige Erwerbstätigkeit, andererseits mache sie den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entsprechenden Vorteil aber gleich wieder zunichte, indem sie eine insgesamt zu tiefe Ergänzungsleistung ausrichte.