die Verfügungen vom 29. April 2016, vom 2. August 2016 und vom 16. September 2016 ab (act. G 5.2.9). Zur Begründung machte sie geltend, indem der Ehemann der EL-Bezügerin trotz schlechten Erfolgsaussichten und ohne eine Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, habe er auf den Weiterbezug der Arbeitslosenentschädigung verzichtet. An sich hätte ihm deshalb die Arbeitslosenentschädigung fiktiv weiter angerechnet werden müssen.