Nachdem der Ehemann der EL-Ansprecherin diverse Unterlagen betreffend seine selbständige Erwerbstätigkeit eingereicht hatte, notierte eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle am 27. Juli 2016 (act. G 5.1.13), man werde dem Ehemann die Chance geben zu beweisen, dass die negativen Prognosen falsch gewesen seien. Dafür werde bei der Anspruchsberechnung das bisherige Nettoerwerbseinkommen angerechnet, bis der tatsächlich erzielte Gewinn höher ausfalle. Mit der Freizügigkeitsleistung der beruflichen Vorsorge werde sich die Familie gut eineinhalb Jahre über Wasser halten können. Mit einer Verfügung vom 2. August 2016 sprach die EL-Durchführungsstelle der EL-Ansprecherin mit Wirkung ab