{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-07-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_EL-2017-13_2018-07-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2868&type=1563347022&cHash=eab17c341f4a38b85e3e1d25f834d0b0", "Checksum": "69ba4fcadba3f6768038b38b7fbef004"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "22:54:34", "Num": ["EL 2017/13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 18.07.2018 EL 2017/13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht EL - Ergänzungsleistungen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.Verzicht auf den Weiterbezug einer Arbeitslosenentschädigung infolge der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit: Betriebswirtschaftlich-ökonomische Abwägung bezüglich der Chancen, mittels der selbständigen Erwerbstätigkeit ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen, und der Aussicht auf einen existenzsichernden Lohn in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. 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Juli 2018\n\nVerbindung mit dem Art. 4bis des St. Galler ELG regelt die St. Galler Verordnung über\ndie Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen\n(VKB) die Details für die entsprechenden Kostenbeteiligungen. Die Leistungen der\nInvalidenversicherung – und damit auch der Assistenzbeitrag – gehen den\nErgänzungsleistungen vor. Soweit also der Assistenzbeitrag die Kosten der\nKinderbetreuung abdeckt, besteht kein Anspruch auf eine (nochmalige)\nBerücksichtigung der Ausgaben bei den Ergänzungsleistungen. In Frage könnte also\nzum Vorneherein nur eine Entschädigung jener Kinderbetreuungskosten durch die\nErgänzungsleistungen kommen, die nicht bereits durch den Assistenzbeitrag gedeckt\nsind.\n\n3.2 Der Leistungskatalog des Art. 14 Abs. 1 ELG wie auch der – allenfalls weitere\nKostenarten enthaltende – kantonale Leistungskatalog sind als abschliessende\nAufzählungen zu interpretieren, das heisst die Vergütung von weiteren Kostenarten\ndurch eine Ergänzungsleistung ist ausgeschlossen (vgl. mit einer eingehenden\nBegründung RALPH JÖHL/ PATRICIA USINGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in:\nSchweizerisches Bundessozialversicherungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, Rz.\n245). Weder das ELG noch die St. Galler VKB sehen die Vergütung der Kosten für eine\nKinderbetreuung als Krankheits- und Behinderungskosten vor. Zwar könnte\nargumentiert werden, dass der Art. 9 VKB, der eine Vergütung der Kosten für eine\nhauswirtschaftliche Hilfe und Begleitung zuhause vorsieht, die Vergütung von\nKinderbetreuungskosten erlauben könnte. Eine solche Interpretation schösse aber über\ndas vom Art. 9 VKB respektive vom diesem zugrunde liegenden Art. 14 Abs. 1 lit. b\nELG verfolgte Ziel hinaus, denn diese Bestimmungen wollen nur jene Kosten decken,\ndie für eine Hilfe, Pflege oder Betreuung eines EL-Bezügers oder einer in die EL-\nAnspruchsberechnung miteinbezogenen Person infolge Alter, Invalidität, Unfall oder\nKrankheit notwendig sind, also eine durch eine Altersgebrechlichkeit oder eine\nGesundheitsbeeinträchtigung entstandene Unfähigkeit, „sich selbst zu helfen“ (vgl.\nJÖHL/ USINGER, a.a.O., Rz. 249). Anders als der Assistenzbeitrag der\nInvalidenversicherung deckt der Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG beziehungsweise der Art. 9\nVKB nur die existenziellen Bedürfnisse ab, weshalb sein Leistungskatalog enger als\njener des Assistenzbeitrages ist (JÖHL/USINGER, a.a.O., Rz. 253). Die Kosten für eine\nKinderbetreuung können folglich nicht als Krankheits- und Behinderungskosten im\nSinne des Art. 14 ELG oder der VKB qualifiziert werden. Die am 16. September 2016\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nverfügte Abweisung des entsprechenden Begehrens und damit auch die Abweisung\nder dagegen erhobenen Einsprache im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2.\nMärz 2017 erweisen sich damit als rechtmässig. Diesbezüglich ist die Beschwerde\nabzuweisen.\n\n4.\n\nHinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen gelten sowohl die reformatio in\npeius betreffend die jährliche Ergänzungsleistung (E. 2) als auch die Abweisung der\nBeschwerde betreffend die Krankheits- und Behinderungskosten (E. 3) als ein\nUnterliegen der Beschwerdeführerin. Gerichtskosten sind allerdings keine zu erheben\n(Art. 61 lit. a ATSG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf\neine Parteientschädigung. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen\nRechtsverbeiständung hat der Staat ihrem Rechtsvertreter aber eine Entschädigung\nauszurichten, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes entspricht (Art.\n31 Abs. 3 AnwG). Der erforderliche Vertretungsaufwand ist insgesamt als\ndurchschnittlich zu qualifizieren, weshalb praxisgemäss eine Parteientschädigung von\n3’000 Franken auszurichten wäre. Im Rahmen der unentgeltlichen\nRechtsverbeiständung wird allerdings nur ein Anteil von 80 Prozent entschädigt, hier\nalso 2’400 Franken. Sollten es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten,\nwird die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung dieser Entschädigung verpflichtet\nwerden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO).\n\nEntscheid\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP\n\n1.\n\nSoweit er den Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab dem 1. Juni 2016\nbetrifft, wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. März 2017 aufgehoben und\ndie Sache wird zur Neuberechnung der Ergänzungsleistung und zur neuen Verfügung\nim Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.\n\n2.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Beschwerde gegen den das Begehren um die Vergütung von\nKinderbetreuungskosten als Krankheits- und Behinderungskosten betreffenden Teil\ndes Einspracheentscheides vom 2. März 2017 wird abgewiesen.\n\n3.\n\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n4.\n\nDer Staat hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit 2’400 Franken\n(einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/19\n"}