{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-07-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_EL-2017-13_2018-07-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2868&type=1563347022&cHash=eab17c341f4a38b85e3e1d25f834d0b0", "Checksum": "69ba4fcadba3f6768038b38b7fbef004"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "22:54:34", "Num": ["EL 2017/13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 18.07.2018 EL 2017/13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht EL - Ergänzungsleistungen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.Verzicht auf den Weiterbezug einer Arbeitslosenentschädigung infolge der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit: Betriebswirtschaftlich-ökonomische Abwägung bezüglich der Chancen, mittels der selbständigen Erwerbstätigkeit ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen, und der Aussicht auf einen existenzsichernden Lohn in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. 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Dementsprechend gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung die\ntatsächlichen Ausgaben und Einnahmen zu berücksichtigen sind (Art. 10 f. ELG). Der\nArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG sieht eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor: Bei der\nAnspruchsberechnung sind auch Einnahmen und Vermögenswerte anzurechnen, auf\ndie verzichtet worden ist. Das bedeutet, dass real nicht (mehr) vorhandene\nVermögenswerte oder real nicht (mehr) erzielte Einnahmen so angerechnet werden, als\nwären sie (noch) vorhanden beziehungsweise als würden sie (noch) erzielt. Statt auf\nden tatsächlichen Sachverhalt (nicht vorhandenes Vermögen oder nicht erzielte\nEinnahme) wird also auf einen fiktiven Sachverhalt abgestellt, denn es wird fingiert, der\nfragliche Vermögenswert sei (noch) vorhanden respektive die fragliche Einnahme werde\n(noch) erzielt. In der Verwaltungspraxis wird eine entsprechende Fiktion als\nhypothetisches Vermögen oder als hypothetisches Einkommen bezeichnet. Mit der\nAnrechnung von hypothetischen Einnahmen kann verhindert werden, dass die\nAllgemeinheit (die die Ergänzungsleistung über die Steuern finanziert) einen Bedarf\ndecken muss, der nur deshalb entstanden ist, weil der EL-Ansprecher oder der EL-\nBezüger auf einen Vermögenswert oder auf eine Einnahme verzichtet hat, mit dem\nbeziehungsweise mit der er diesen Bedarf aus eigenen Mitteln hätte decken können.\nDer Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG will also einen EL-spezifisch betrachtet\nrechtsmissbräuchlichen Bezug von Ergänzungsleistungen verhindern.\n\n2.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat sich vor dem Ablauf der Rahmenfrist\nzum Leistungsbezug und vor der Erschöpfung seines Taggeldanspruchs vom Bezug\neiner Arbeitslosenentschädigung abgemeldet, um eine selbständige Erwerbstätigkeit\naufzunehmen. Für die Beantwortung der Frage, ob darin eine Verzichtshandlung im\nSinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu erblicken ist, ist entscheidend, ob dieser Schritt\nbetriebswirtschaftlich-ökonomisch sinnvoll gewesen ist. Die Aussicht auf eine\nerfolgreiche selbständige Erwerbstätigkeit im Bereich des Qualitätsmanagements\nkönnte nämlich einen vorübergehenden Einnahmenausfall während der Aufbauphase\nrechtfertigen. Dieser Aussicht sind die Chancen, als Angestellter ein existenzsicherndes\nEinkommen erzielen zu können, gegenüberzustellen. Diese Chancen müssen als gut\nbezeichnet werden, denn der Ehemann der Beschwerdeführerin hätte als erfahrener\nAussendienstmitarbeiter innert kurzer Zeit wieder eine Anstellung finden können. Als\nselbständiger Berater im Bereich des Qualitätsmanagements hat er dagegen zuerst\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}