{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-07-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_EL-2017-13_2018-07-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2868&type=1563347022&cHash=eab17c341f4a38b85e3e1d25f834d0b0", "Checksum": "69ba4fcadba3f6768038b38b7fbef004"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "22:54:34", "Num": ["EL 2017/13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 18.07.2018 EL 2017/13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht EL - Ergänzungsleistungen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.Verzicht auf den Weiterbezug einer Arbeitslosenentschädigung infolge der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit: Betriebswirtschaftlich-ökonomische Abwägung bezüglich der Chancen, mittels der selbständigen Erwerbstätigkeit ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen, und der Aussicht auf einen existenzsichernden Lohn in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. 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Juni 2016 zum Gegenstand gehabt. Mit einer Verfügung vom 16. September\n2016 hat die Beschwerdegegnerin ein Gesuch der Beschwerdeführerin um die\nVergütung von Kinderbetreuungskosten als Krankheits- und Behinderungskosten\nabgewiesen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2016 eine\nEinsprache erhoben. Das entsprechende Einspracheverfahren hat folglich die Frage\nzum Inhalt gehabt, ob die Kinderbetreuungskosten als Krankheits- und\nBehinderungskosten zu vergüten seien. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass die\ndrei Einspracheverfahren betreffend die Verfügungen vom 29. April 2016, vom 2.\nAugust 2016 und vom 16. September 2016 drei verschiedene Gegenstände betroffen\nhaben, weshalb die Beschwerdegegnerin an sich drei Einspracheentscheide hätte\nerlassen müssen. Sie hat die drei Einspracheverfahren aber vereinigt und nur einen\nEinspracheentscheid erlassen, mit dem sie alle drei Einsprachen abgewiesen hat. Das\nbedeutet aber nicht, dass die drei Verfahrensgegenstände (revisionsweise Aufhebung\nder Ergänzungsleistung per 1. März 2016, Zusprache einer Ergänzungsleistung ab 1.\nJuni 2016, Abweisung eines Begehrens um die Vergütung von Krankheits- und\nBehinderungskosten) dadurch zu einem einzigen Gegenstand „verschmolzen“ wären,\ndenn für eine solche „Verschmelzung“ von verschiedenen Verfahrensgegenständen\nfehlt eine gesetzliche Grundlage. Die drei Verfahrensgegenstände sind also\nvoneinander unabhängig geblieben, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid\nvom 2. März 2017 bei genauer Betrachtung drei Entscheide enthält. Daraus folgt, dass\njeder dieser drei Entscheide separat anfechtbar gewesen ist. Die Beschwerdeführerin\nhat nicht nur entweder keinen oder aber alle drei Entscheide, sondern auch bloss einen\noder zwei der drei Entscheide anfechten können.\n\n1.2 Für die Bestimmung des Gegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens\nmuss folglich mittels einer Interpretation der Beschwerdeschrift vom 31. März 2017\ngeprüft werden, welche Entscheide im Einspracheentscheid vom 2. März 2017 die\nBeschwerdeführerin effektiv angefochten hat. Hauptsächlich richtet sich die\nBeschwerde vom 31. März 2017 gegen die Höhe der mit der Verfügung vom 2. August\n2016 rückwirkend ab dem 1. Juni 2016 zugesprochenen Ergänzungsleistung. Der\nentsprechende Entscheid ist also offenkundig angefochten worden. Der\nBeschwerdeschrift lässt sich zudem entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKosten der Kinderbetreuung vergütet haben will. Das kann auf zwei Arten interpretiert\nwerden: Entweder will die Beschwerdeführerin die Kinderbetreuungskosten bei der\nBerechnung der jährlichen Ergänzungsleistung berücksichtigt haben oder sie will\nentsprechende Krankheits- und Behinderungskosten vergütet erhalten. Angesichts des\nUmstandes, dass die Beschwerdegegnerin alle drei Entscheide in einen einzigen\nEinspracheentscheid „verpackt“ und dadurch die separate Anfechtbarkeit dieser drei\nEntscheide etwas „verschleiert“ hat, wäre es wohl überspitzt formalistisch, wenn nun\nder Beschwerdeführerin vorgeworfen würde, sie habe sich nicht explizit genug gegen\ndie Abweisung ihres Begehrens um die Vergütung der Kinderbetreuungskosten als\nKrankheits- und Behinderungskosten (Verfügung vom 16. September 2016) gewendet.\nDeshalb ist die Beschwerde weit zu interpretieren, das heisst es ist davon auszugehen,\ndass sich die Beschwerdeführerin auch gegen die Abweisung ihres Begehrens um die\nVergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gewendet hat. Auch dieser\nEntscheid ist folglich angefochten. Die Beschwerde enthält aber keine Ausführungen,\ndie als eine Nichteinverständniserklärung in Bezug auf die am 29. April 2016 verfügte\nrevisionsweise Aufhebung der Ergänzungsleistung per 1. März 2016 (samt\nRückforderung) interpretiert werden könnte. Der entsprechende Entscheid im\nEinspracheentscheid vom 2. März 2017 gehört folglich nicht zum Gegenstand dieses\nBeschwerdeverfahrens; er ist unangefochten formell rechtskräftig geworden (womit das\nfrüher gestellte Erlassgesuch nun durch die Beschwerdegegnerin zu behandeln sein\ndürfte). Das Beschwerdeverfahren beschränkt sich also auf die Prüfung der\nRechtmässigkeit der „erstmaligen“ Zusprache einer jährlichen Ergänzungsleistung mit\nWirkung ab dem 1. Juni 2016 und auf die Prüfung der Rechtmässigkeit der Abweisung\ndes Begehrens um die Vergütung von Kinderbetreuungskosten als Krankheits- und\nBehinderungskosten. Obwohl diese beiden Entscheide wegen der bereits im\nEinspracheverfahren erfolgten Vereinigung in einem einzigen Urteil zu eröffnen sein\nwerden, bewahren sie weiterhin ihre Unabhängigkeit. Der Beschwerdeführerin steht es\nalso frei, keinen, nur einen oder beide Entscheide beim Bundesgericht anzufechten.\nVor diesem Hintergrund werden die beiden Gegenstände nachfolgend – in den\nErwägungen und im Dispositiv – soweit möglich getrennt behandelt.\n\n2.\n\n2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten\nAusgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Der Zweck\n\n"}