{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-07-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_EL-2017-13_2018-07-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2868&type=1563347022&cHash=eab17c341f4a38b85e3e1d25f834d0b0", "Checksum": "69ba4fcadba3f6768038b38b7fbef004"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "22:54:34", "Num": ["EL 2017/13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 18.07.2018 EL 2017/13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht EL - Ergänzungsleistungen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.Verzicht auf den Weiterbezug einer Arbeitslosenentschädigung infolge der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit: Betriebswirtschaftlich-ökonomische Abwägung bezüglich der Chancen, mittels der selbständigen Erwerbstätigkeit ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen, und der Aussicht auf einen existenzsichernden Lohn in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. 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G 21), dass möglicherweise anstelle eines hypothetischen\nErwerbseinkommens ein – nicht privilegiert anrechenbares und damit entsprechend\nhöheres – hypothetisches Taggeld der Arbeitslosenversicherung hätte angerechnet\nwerden müssen. Folglich drohe eine reformatio in peius, weshalb der\nBeschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme oder zum Rückzug der\nBeschwerde gegeben werde.\n\nB.f Die Beschwerdeführerin liess am 27. April 2018 geltend machen (act. G 26), sie\nkönne die Auffassung des Versicherungsgerichtes grundsätzlich durchaus teilen. Im\nvorliegenden Fall sei die Beschwerdegegnerin aber bezüglich sämtlicher relevanter\nUmstände jeweils zeitnah informiert worden. Sie habe sich ausdrücklich mit den Plänen\ndes Ehemannes einverstanden erklärt, weshalb dieser dann entsprechend gehandelt\nhabe. Erst im angefochtenen Einspracheentscheid habe sie den Ehemann darauf\naufmerksam gemacht, dass er sich bei der Arbeitslosenversicherung melden müsse.\nVor diesem Hintergrund erscheine die angedrohte reformatio in peius als\nausgeschlossen. Am 29. April 2018 liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme\nihres Ehemannes nachreichen (act. G 27). Dieser hatte sich auf den Standpunkt\ngestellt, seine Vermittlungsfähigkeit wäre fraglich gewesen, wenn er weiterhin eine\nArbeitslosenentschädigung hätte beziehen wollen, da er ja die Kinderbetreuung habe\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nübernehmen müssen. Die Beschwerdegegnerin habe ihm versichert, dass sie ihm gar\nkein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen werde. Eine Fremdbetreuung für\nKinder könne nicht von heute auf morgen organisiert werden. Im Jahr 2017 habe er drei\nAufträge mit einem Umsatzvolumen von total 46’480 Franken erhalten. Wenn er\nweiterhin eine Anstellung gesucht hätte, wären seine Taggelder mittlerweile erschöpft\nund er hätte kaum noch eine Aussicht auf eine Arbeitsstelle. Mittelfristig erweise sich\nsein Entschluss zur Selbständigkeit folglich als richtig.\n\nB.g Die Beschwerdegegnerin verwies am 22. Mai 2018 (act. G 29) auf eine\nStellungnahme eines Rechtsdienstmitarbeiters vom 31. Oktober 2016, in der geltend\ngemacht worden war, dass man der Beschwerdeführerin eine Unterstützung beim\nAufbau der selbständigen Erwerbstätigkeit nur für den Fall zugesichert habe, dass die\nErfolgsaussichten gut seien. Nachdem man erfahren habe, dass die Aussichten\nschlecht seien, habe man ein hypothetisches Einkommen anrechnen müssen.\n\nB.h Die Beschwerdeführerin liess am 5. Juli 2018 eine weitere Stellungnahme ihres\nEhemannes einreichen, laut der dieser bereits erste Erfolge erzielt hatte (act. G 33).\n\nErwägungen\n\n1.\n\n1.1 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mit einer Verfügung vom 21.\nFebruar 2016 mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2015 eine Ergänzungsleistung\nzugesprochen. Diese Verfügung ist unangefochten formell rechtskräftig geworden. Mit\neiner weiteren Verfügung vom 29. April 2016 hat sie die laufende Ergänzungsleistung\nrevisionsweise rückwirkend per 1. März 2016 wieder aufgehoben und sie hat\nentsprechend die für die Monate März und April 2016 ausgerichteten\nErgänzungsleistungen zurückgefordert. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 26.\nMai 2016 eine Einsprache erhoben. Das entsprechende Einspracheverfahren hat\nfolglich die (rückwirkende) revisionsweise Aufhebung der Ergänzungsleistung per Ende\nFebruar 2016 wegen einer Veränderung der Einnahmensituation zum Gegenstand\ngehabt. Mit einer Verfügung vom 2. August 2016 hat die Beschwerdegegnerin der\nBeschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Juni 2016 wieder eine Ergänzungsleistung\nzugesprochen, nachdem sich die Einnahmensituation erneut verändert hatte. Das nach\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}