{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-07-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_EL-2017-13_2018-07-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2868&type=1563347022&cHash=eab17c341f4a38b85e3e1d25f834d0b0", "Checksum": "69ba4fcadba3f6768038b38b7fbef004"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "22:54:34", "Num": ["EL 2017/13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 18.07.2018 EL 2017/13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht EL - Ergänzungsleistungen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.Verzicht auf den Weiterbezug einer Arbeitslosenentschädigung infolge der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit: Betriebswirtschaftlich-ökonomische Abwägung bezüglich der Chancen, mittels der selbständigen Erwerbstätigkeit ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen, und der Aussicht auf einen existenzsichernden Lohn in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. 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Mai 2016 gestellte) Begehren um die Vergütung\nder Kinderbetreuungs- und Haushaltshilfekosten als Krankheits- und\nBehinderungskosten ab (act. G 5.1.3). Zur Begründung führte sie aus, die St. Galler\nVerordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (VKB) sehe\nkeine Vergütung von Kinderbetreuungskosten vor. Die Haushaltshilfe werde durch den\nAssistenzbeitrag der EL-Bezügerin entschädigt. Am 17. Oktober 2016 liess die nun\nanwaltlich vertretene EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 16.\nSeptember 2016 erheben (act. G 5.2.27). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Vergütung\nder Kinderbetreuungskosten und der Kosten für die Haushaltshilfe. Zur Begründung\nführte er an, es handle sich dabei um behinderungsbedingte Kosten und nicht um\nGewinnungskosten, weshalb die EL-Bezügerin über den 29. Februar 2016 hinaus einen\nAnspruch auf deren Vergütung habe. Am 9. Dezember 2016 teilte die EL-\nDurchführungsstelle der EL-Bezügerin mit, dass sie alle drei hängigen Einsprachen in\neinem Entscheid vereinigen werde (act. G 5.2.22). Mit einer Verfügung vom 19.\nDezember 2016 erhöhte sie die laufende Ergänzungsleistung wegen einer Erhöhung\nder kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung\nper 1. Januar 2017 auf 4’218 Franken pro Monat (act. G 5.2.21). Am 28. Februar 2017\nliess die EL-Bezügerin eine Konkursandrohung einreichen (act. G 5.2.10). Mit einem\nEntscheid vom 2. März 2017 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprachen gegen\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie Verfügungen vom 29. April 2016, vom 2. August 2016 und vom 16. September\n2016 ab (act. G 5.2.9). Zur Begründung machte sie geltend, indem der Ehemann der\nEL-Bezügerin trotz schlechten Erfolgsaussichten und ohne eine Unterstützung durch\ndie Arbeitslosenversicherung eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe,\nhabe er auf den Weiterbezug der Arbeitslosenentschädigung verzichtet. An sich hätte\nihm deshalb die Arbeitslosenentschädigung fiktiv weiter angerechnet werden müssen.\nDie EL-Durchführungsstelle habe ihm jedoch „kulanterweise“ nur ein tieferes\nhypothetisches Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit angerechnet, um\nihm die Chance zu geben, seine Selbständigkeit zu verwirklichen. Obwohl eine\nangefochtene Verfügung im Einspracheverfahren grundsätzlich auch zu Ungunsten der\nversicherten Person korrigiert werden könne, werde vorliegend von einer solchen\nKorrektur abgesehen. Die Kinderbetreuungskosten könnten nicht als\nGewinnungskosten berücksichtigt werden, da der Ehemann der EL-Bezügerin nun ja\nselbständig erwerbstätig sei. Sie könnten auch nicht als Krankheits- und\nBehinderungskosten qualifiziert werden, denn weder der abschliessende\nbundesrechtliche Leistungskatalog noch die – ebenfalls abschliessende –\nkantonalrechtliche Liste der Krankheits- und Behinderungskosten sähen eine\nentsprechende Position vor. Im Ergebnis erwiesen sich die angefochtenen Verfügungen\ndeshalb als rechtmässig, weshalb die Einsprache abgewiesen werde.\n\nB.\n\nB.a Am 31. März 2017 liess die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin)\neine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. März 2017 erheben (act. G\n1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides\n„soweit eine weitergehende Leistungspflicht […] verneint wird“ und die Zusprache einer\nmonatlichen Ergänzungsleistung von 5’738.25 Franken für die Zeit ab Juni 2016. Zur\nBegründung führte er an, die Erfolgsaussichten der selbständigen Erwerbstätigkeit des\nEhemannes seien gut; es zeigten sich bereits erste Erfolge. Natürlich könne aber erst\nein realer Ertrag erzielt werden, wenn die Anfangsinvestitionen durch erste Gewinne\ngedeckt worden seien. Das Vorgehen der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die\nBeschwerdegegnerin) sei nicht nur gesetzwidrig, sondern auch kontraproduktiv, denn\neinerseits fördere sie mit der Anrechnung eines reduzierten hypothetischen\nEinkommens die selbständige Erwerbstätigkeit, andererseits mache sie den\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nentsprechenden Vorteil aber gleich wieder zunichte, indem sie eine insgesamt zu tiefe\nErgänzungsleistung ausrichte.\n\nB.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 17. Mai 2017 die Abweisung der\nBeschwerde (act. G 5). Zur Begründung führte sie aus, das bei der\nAnspruchsberechnung berücksichtigte Einkommen sei sogar noch tiefer als im\nEinspracheentscheid angenommen.\n\nB.c Am 31. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege\nbewilligt (act. G 7).\n\nB.d Am 8. September 2017 liess die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhalten\n(act. G 13) und diverse Offerten ihres Ehemannes einreichen (act. G 13.1 bis act. G\n13.6). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 15).\n\n"}