Durch die Rückforderung von Zuschlägen für Ausbildungs- und Kinderzulagen ergibt sich zwar ein deutlich höherer Rückforderungsbetrag als derjenige des Zwischenverdienstes, den die Beschwerdeführerin ohne Kinder- und Ausbildungszulagen erzielte (vgl. dazu die korrigierten Taggeldabrechnungen vom 2. Februar 2016 [insbesondere act. G 3.2/23, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte