Da die Beschwerdeführerin jedoch im Aussendienst gearbeitet habe, könne nicht gesagt werden, an welchen Tagen zu wie vielen Stunden sie tätig gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin entschied gemäss Notiz vom 2. Juni 2016, die jeweiligen Lohnzahlungen auf die entsprechenden Monate aufzuteilen, weil die Stunden nicht eruiert werden konnten (act. G 3.2/18). Nachdem die Beschwerdeführerin selber keine Beweise vorlegte, welche den exakten Zeitpunkt der konkret geleisteten Stunden nachvollziehbar belegen würden, ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte