4.3 Hinsichtlich der Frage nach der Höhe der berücksichtigten Zwischenverdienste, welche die Beschwerdeführerin bei der B.___ erzielte, ist auf die Zusammenfassung der Abklärungen vom 4. Februar 2016 zu verweisen (act. 3.2/18). Daraus geht hervor, dass gemäss telefonischer Auskunft der B.___ vom 2. Juni 2016 die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 8. Januar bis 7. Juni 2014 einen AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 5‘950.-- und für die Zeit vom 13. Juni bis 17. Dezember 2014 einen solchen von Fr. 1‘500.-- erhielt. Da die Beschwerdeführerin jedoch im Aussendienst gearbeitet habe, könne nicht gesagt werden, an welchen Tagen zu wie vielen Stunden sie tätig gewesen sei.