Gemäss dem Beratungsgespräch vom 20. Mai 2014 habe sie in diesem Zeitraum auch eine Ausbildung absolviert. Zudem würden die tatsächlich erfolgten Arbeitsbemühungen des Jahres 2014 aufzeigen, dass die Beschwerdeführerin damals nicht im Umfang von 70% dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden habe (act. G 3). C.c Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 nimmt die Verfahrensleitung Bezug auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte