20% noch Projekte für B.___ ausführen zu können. Dabei habe sie tiefere Taggelder in Kauf genommen, im guten Glauben, dass sie dafür den Nebenverdienst der B.___, von dem das RAV gewusst habe, nicht deklarieren müsse. Da die Beschwerdeführerin vom RAV ungenügend bzw. falsch beraten worden sei, komme dies einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dafür habe der Versicherungsträger in Nachachtung des Vertrauensprinzips einzustehen, weshalb bereits ausgerichtete Leistungen nicht mehr zurück gefordert werden könnten. Davon sei vorliegend auszugehen, weshalb die Beschwerdegegnerin auf ihre Rückforderung zu verzichten habe.