unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung macht der Rechtsvertreter geltend, die Beschwerdeführerin habe ihren Beschäftigungsgrad von 70% auf 50% reduziert, um ab Januar 2014 bei einem Beschäftigungsgrad von ca. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte