{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-10-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_AVI-2016-45_2017-10-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2606&type=1563347022&cHash=74b0a08de99c987acd061b3b5c4d5411", "Checksum": "2bec56ffa70e692132e644c54bdeaa5a"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "19:27:18", "Num": ["AVI 2016/45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 19.10.2017 AVI 2016/45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht AVI - Arbeitslosenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 1 AVIG. Rückerstattung zuviel erbrachter Leistungen. Vertrauensschutz. Höhe der Rückforderung nicht zu beanstanden. Diese berücksichtigt auch die durch die Arbeitslosenversicherung erbrachten Zuschläge für Kinder- und Ausbildungszulagen. Bei einem Zwischenverdienst von vorliegend mehr als Fr. 585.-- pro Monat sind keine Zuschläge geschuldet, weshalb sie ebenfalls zurückzuerstatten sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2017, AVI 2016/45).Entscheid vom 19. Oktober 2017"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 19:27:18", "Checksum": "4963095fe3cd6e607c279ad0976a656a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 19.10.2017 AVI 2016/45\nRegeste:\nArt. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 1 AVIG. Rückerstattung zuviel erbrachter Leistungen. Vertrauensschutz. Höhe der Rückforderung nicht zu beanstanden. Diese berücksichtigt auch die durch die Arbeitslosenversicherung erbrachten Zuschläge für Kinder- und Ausbildungszulagen. Bei einem Zwischenverdienst von vorliegend mehr als Fr. 585.-- pro Monat sind keine Zuschläge geschuldet, weshalb sie ebenfalls zurückzuerstatten sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2017, AVI 2016/45).Entscheid vom 19. Oktober 2017\n\nletzten Punkt führte sie auf, die Beschwerdeführerin könne ausserdem eventuell im\nneuen Jahr über die B.___ wieder gewisse Veranstaltungen durchführen, „ZV“\n(Zwischenverdienst; act. G 3.1, S. 3). Daraus lässt sich keinesfalls - wie die\nBeschwerdeführerin behauptet - entnehmen, dass die Personalberaterin über die\nTeilzeitstelle bei der B.___ informiert gewesen wäre. Vielmehr hielt jene die beiden\nPunkte der Beschäftigungsgradkürzung und der eventuellen Anstellung bei der B.___\nnicht nur abschnittsmässig voneinander getrennt, sondern auch unterbrochen durch\ndie Nennung einer möglichen Anstellung bei C.___ und ohne jegliche Verbindung oder\nVerknüpfung zueinander (vgl. act. G 3.1, S. 3). Des Weiteren hatte die\nPersonalberaterin noch im Protokoll über das Beratungsgespräch vom 10. Oktober\n2013 festgehalten, es sei das Ziel der Beschwerdeführerin, eine Festanstellung im\nTeilzeitpensum zu finden und nebenbei ihr D.___-Studio zu betreiben, wie sie es auch\nbisher getan habe (vgl. act. G 3.1, S. 4). Am 23. Dezember 2013 wurde die\nMutationsmeldung an die Arbeitslosenkasse erstellt und im Gesprächsprotokoll vom 7.\nJanuar 2014 dokumentiert, dass die Situation unverändert sei. Die Beschwerdeführerin\nhabe (jedoch) viele gute Stellenangebote gesehen und sei zuversichtlich. Hätte folglich\ndie Personalberaterin von der Tätigkeit für B.___ Kenntnis gehabt, so hätte sie kaum\neine unveränderte Situation ins Protokoll aufgenommen. Auch dass sie die Reduktion\nauf den Vermittlungsgrad von 50% bei der Arbeitslosenkasse als registriert\nprotokollierte, ohne weitere Angaben zu machen, spricht dagegen, dass sie von einer\nneuen Anstellung wusste bzw. hätte wissen müssen. Sodann absolvierte die\nBeschwerdeführerin offenbar eine Ausbildung im gesundheitlichen Bereich, welche\ngemäss dem Protokoll vom 20. Mai 2014 bis Oktober (2014) beendet sein sollte, so\ndass sie dann die Zulassung habe um Behandlungen über die Krankenkassen\nabrechnen zu können. Dadurch erhoffe sie sich, endlich eine Selbständigkeit angehen\nzu können, die sie auch finanziell trage (act. G 3.1, S. 3). Diese Aktenlage ergibt somit\nkeinerlei Hinweis dafür, dass die Personalberaterin hätte Kenntnis von einer Anstellung\nbei der B.___ haben müssen und sie die Beschwerdeführerin ungenügend bzw. falsch\nberaten hätte. Vielmehr zeigt sie auf, dass die Reduktion des Vermittlungspensums auf\n50% durch viele andere Gründe motiviert gewesen sein könnte, wie beispielsweise aus\nAusbildungsgründen oder zur Förderung der Selbständigkeit. Dass sich die\nBeschwerdeführerin zudem vorwiegend um Stellen mit Teilpensen bis 50% und nicht\nbis 70% beworben hat, spricht ebenfalls nicht dafür, dass sie auch ab Januar 2014\nweiterhin eine Anstellung von 70% gesucht hätte (vgl. act. G 3.2/7, 8). Damit bleibt die\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBehauptung, die Beschwerdeführerin habe die Reduktion des gesuchten\nArbeitspensums mit der Annahme einer Teilzeitstelle bei B.___ begründet, unbewiesen,\nzumal auch nicht davon auszugehen ist, die RAV-Beraterin könnte sich nach\ndreieinhalb Jahren noch im Detail an das Gespräch vom 27. November 2013 erinnern.\nDa nicht anzunehmen ist, dass diesbezüglich weitere Abklärungen für die Beurteilung\ndes vorliegend relevanten Sachverhalts neue Erkenntnisse bringen, kann darauf\nverzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 E. 4b; Pra 88 Nr.\n117). Folglich kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Vertrauensschutz\nberufen.\n\n4.\n\n4.1 Weiter bleibt die Höhe der Rückforderung zu prüfen, welche von der\nBeschwerdeführerin bestritten wird.\n\n4.2 Die Beschwerdeführerin erachtet es als nicht nachvollziehbar, wieso ein\nZwischenverdienst von total Fr. 7‘451.35 zu einer Rückforderung von Fr. 10‘424.85\nführt. Weiter sei unklar, wie es zur Aufstellung der Zwischenverdienste vom Januar\n2014 bis Dezember 2014 gekommen sei (act. G 1, S. 9).\n\n4.3 Hinsichtlich der Frage nach der Höhe der berücksichtigten Zwischenverdienste,\nwelche die Beschwerdeführerin bei der B.___ erzielte, ist auf die Zusammenfassung der\nAbklärungen vom 4. Februar 2016 zu verweisen (act. 3.2/18). Daraus geht hervor, dass\ngemäss telefonischer Auskunft der B.___ vom 2. Juni 2016 die Beschwerdeführerin für\nden Zeitraum vom 8. Januar bis 7. Juni 2014 einen AHV-pflichtigen Lohn von Fr.\n5‘950.-- und für die Zeit vom 13. Juni bis 17. Dezember 2014 einen solchen von Fr.\n1‘500.-- erhielt. Da die Beschwerdeführerin jedoch im Aussendienst gearbeitet habe,\nkönne nicht gesagt werden, an welchen Tagen zu wie vielen Stunden sie tätig gewesen\nsei. Die Beschwerdegegnerin entschied gemäss Notiz vom 2. Juni 2016, die jeweiligen\nLohnzahlungen auf die entsprechenden Monate aufzuteilen, weil die Stunden nicht\neruiert werden konnten (act. G 3.2/18). Nachdem die Beschwerdeführerin selber keine\nBeweise vorlegte, welche den exakten Zeitpunkt der konkret geleisteten Stunden\nnachvollziehbar belegen würden, ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}