{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-10-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_AVI-2016-45_2017-10-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2606&type=1563347022&cHash=74b0a08de99c987acd061b3b5c4d5411", "Checksum": "2bec56ffa70e692132e644c54bdeaa5a"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "19:27:18", "Num": ["AVI 2016/45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 19.10.2017 AVI 2016/45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht AVI - Arbeitslosenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 1 AVIG. Rückerstattung zuviel erbrachter Leistungen. Vertrauensschutz. Höhe der Rückforderung nicht zu beanstanden. Diese berücksichtigt auch die durch die Arbeitslosenversicherung erbrachten Zuschläge für Kinder- und Ausbildungszulagen. Bei einem Zwischenverdienst von vorliegend mehr als Fr. 585.-- pro Monat sind keine Zuschläge geschuldet, weshalb sie ebenfalls zurückzuerstatten sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2017, AVI 2016/45).Entscheid vom 19. Oktober 2017"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 19:27:18", "Checksum": "4963095fe3cd6e607c279ad0976a656a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 19.10.2017 AVI 2016/45\nRegeste:\nArt. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 1 AVIG. Rückerstattung zuviel erbrachter Leistungen. Vertrauensschutz. Höhe der Rückforderung nicht zu beanstanden. Diese berücksichtigt auch die durch die Arbeitslosenversicherung erbrachten Zuschläge für Kinder- und Ausbildungszulagen. Bei einem Zwischenverdienst von vorliegend mehr als Fr. 585.-- pro Monat sind keine Zuschläge geschuldet, weshalb sie ebenfalls zurückzuerstatten sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2017, AVI 2016/45).Entscheid vom 19. Oktober 2017\n\n3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe auf Grund fehlender Aufklärung\nund Beratung durch ihre Personalberaterin ihren Beschäftigungsgrad von 70% auf\n50% reduziert und ihren Zwischenverdienst bei der B.___ deshalb nicht angegeben.\nWeil sie ab Januar 2014 bei einem Beschäftigungsgrad von ca. 20% noch Projekte für\ndie B.___ habe ausführen können, habe sie gemeint, sie könne den\nBeschäftigungsgrad von 70% auf 50% reduzieren. Dabei habe sie tiefere Taggelder in\nKauf genommen im guten Glauben, dafür sei der Nebenverdienst bei der B.___, von\ndem das RAV gewusst habe, kein deklarationspflichtiger Zwischenverdienst. Es sei\nauch klar und bekannt gewesen, dass sie als Alleinerziehende mit vier Kindern auf\njedes Einkommen dringend angewiesen sei. Dies ergebe sich auch aus den Vorakten.\nDer Sinn der Reduktion des Vermittlungsgrads von 70% auf 50% Ende 2013 habe\njedenfalls nicht darin bestanden, dass sie danach wesentlich tiefere Taggelder erhalte\nund sich trotzdem den Verdienst im Jahr 2014 bei B.___ als Zwischenverdienst\nanrechnen lassen müsse. Die Beschwerdeführerin hätte demnach von der\nBeschwerdegegnerin oder dem RAV darüber aufgeklärt werden müssen, dass die\nReduktion des Vermittlungsgrads von 70% auf 50% in ihrem Fall keinerlei Sinn mache,\nweil der Verdienst bei B.___ trotz tieferer Taggelder als Zwischenverdienst zu\ndeklarieren sei. Weiter hätte sie darüber aufgeklärt werden müssen, dass durch die\nHerabsetzung des Beschäftigungsgrads nur ihr Anspruch auf die bisherigen Taggelder\nverloren gehe. Schliesslich hätte sie auch darüber aufgeklärt werden müssen, dass\nRückforderungen, evtl. sogar Strafanzeigen drohten, wenn sie den Verdienst bei B.___\nim Jahr 2014 auf den Formularen „Angaben der versicherten Person“ nicht als\nZwischenverdienst aufführe (act. G 1, S. 7).\n\n3.2 Wie dem prozessorientierten Beratungsprotokoll des RAV zu entnehmen ist,\nprotokollierte die Personalberaterin anlässlich des Beratungsgesprächs vom 27.\nNovember 2013, dass die Situation auf dem Arbeitsmarkt schwierig sei und die\nBeschwerdeführerin immer wieder an Grenzen stosse, entweder das Alter, die fehlende\n(klassische KV-) Ausbildung oder auch immer wieder Französischkenntnisse. Weiter\nhielt die Beraterin als ersten Punkt in der mittleren Spalte fest, die Beschwerdeführerin\nwolle ab Januar 2014 nur noch zu 50% stellensuchend sein. Als zweiten Punkt\ndokumentierte sie, dass die Beschwerdeführerin weiterhin im Gespräch mit C.___\nwegen eines geplanten Projektes sei, für welches sie geeignet wäre. Als dritten und\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}