{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-10-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_AVI-2016-45_2017-10-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2606&type=1563347022&cHash=74b0a08de99c987acd061b3b5c4d5411", "Checksum": "2bec56ffa70e692132e644c54bdeaa5a"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "19:27:18", "Num": ["AVI 2016/45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 19.10.2017 AVI 2016/45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht AVI - Arbeitslosenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 1 AVIG. Rückerstattung zuviel erbrachter Leistungen. Vertrauensschutz. Höhe der Rückforderung nicht zu beanstanden. Diese berücksichtigt auch die durch die Arbeitslosenversicherung erbrachten Zuschläge für Kinder- und Ausbildungszulagen. Bei einem Zwischenverdienst von vorliegend mehr als Fr. 585.-- pro Monat sind keine Zuschläge geschuldet, weshalb sie ebenfalls zurückzuerstatten sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2017, AVI 2016/45).Entscheid vom 19. Oktober 2017"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 19:27:18", "Checksum": "4963095fe3cd6e607c279ad0976a656a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 19.10.2017 AVI 2016/45\nRegeste:\nArt. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 1 AVIG. Rückerstattung zuviel erbrachter Leistungen. Vertrauensschutz. Höhe der Rückforderung nicht zu beanstanden. Diese berücksichtigt auch die durch die Arbeitslosenversicherung erbrachten Zuschläge für Kinder- und Ausbildungszulagen. Bei einem Zwischenverdienst von vorliegend mehr als Fr. 585.-- pro Monat sind keine Zuschläge geschuldet, weshalb sie ebenfalls zurückzuerstatten sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2017, AVI 2016/45).Entscheid vom 19. Oktober 2017\n\n1.2 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nüber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind\nunrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Den formell rechtskräftigen\nVerfügungen gleichgestellt sind auch die im formlosen Verfahren ergangenen\nEntscheide, soweit sie eine mit dem Ablauf der Beschwerdefrist bei formellen\nVerfügungen vergleichbare Rechtsbeständigkeit erreicht haben (UELI KIESER, ATSG-\nKommentar, 3. Aufl. Zürich/Basel/Genf, Art. 53 N 46). Taggeldabrechnungen der\nArbeitslosenversicherung, die nicht in die Form einer formellen Verfügung gekleidet\nwerden, weisen materiell Verfügungscharakter auf (Urteil des Eidgenössischen\nVersicherungsgerichts [EVG; seit dem 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des\nBundesgerichts] C 7/02 vom 14. Juli 2003 E. 3; BGE 125 V 476 E. 1; BGE 122 V 368 E.\n2 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss kann der Versicherungsträger, der einen\nformlosen Entscheid erlassen hat, diesen nur innerhalb einer Frist von 30 Tagen\nvoraussetzungslos abändern. Die Frist von 30 Tagen läuft ab Erlass der zu\nberichtigenden Verfügung oder ab Leistungsausrichtung (vgl. Kreisschreiben über\nRückforderung, Verrechnung, Erlass und Inkasso [KS-RVEI], Januar 2014, Rz A3). Zu\neinem späteren Zeitpunkt bedarf demnach das Zurückkommen auf eine faktische\nVerfügung, z.B. auf eine Taggeldabrechnung, eines Rückkommenstitels in Form einer\nWiedererwägung oder einer prozessualen Revision (BGE 129 V 110 E. 1.2.3). Die\nVoraussetzungen der Wiedererwägung und der prozessualen Revision sind in Art. 53\nAbs. 1 und 2 ATSG umschrieben. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell\nrechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden,\nwenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass\nerhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung\nzuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf\nformell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn\ndiese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung\nist. Wird eine rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, so entfällt die\nrechtliche Grundlage für die zugesprochene Leistung rückwirkend (KIESER, a.a.O., Art.\n25 N 5).\n\n2.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.1 Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zu Recht zur\nRückzahlung zu viel bezogener Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 10‘424.85 (netto)\nverpflichtet worden ist. Unbestritten ist, dass sie von Januar bis Dezember 2014 für die\nB.___ gearbeitet und den erzielten Lohn nicht als Zwischenverdienst gemeldet hat.\nUnbestritten ist sodann, dass damit die Voraussetzungen für die von der\nBeschwerdegegnerin vorgenommene Wiedererwägung gegeben sind. Folglich ist zu\nprüfen, ob die Beschwerdeführerin die zu Unrecht bezogenen Leistungen aus Gründen\ndes Vertrauensschutzes nicht zurückzuerstatten hat. Sofern schliesslich eine\nRückerstattung zu erfolgen hat, ist sodann deren Höhe streitig.\n\n2.2 Die Zulässigkeit der Wiedererwägung bedeutet nicht, dass kein Vertrauensschutz\nmehr bestehen bzw. dieser Aspekt nur im Rahmen des Erlassgesuches zur Debatte\nstehen könnte (vgl. Urteil Versicherungsgerichts vom 18. Dezember 2015, AVI\n2015/26). In dem auf dem Wege der Wiedererwägung neu eröffneten (ursprünglichen)\nVerfahren kann sich durchaus (auch) die Frage stellen, ob aus Gründen des\nVertrauensschutzes allenfalls eine Leistung zuzusprechen ist, auf die an sich nach dem\nmateriellen Recht kein Anspruch bestünde. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies,\ndass zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin aus Gründen des Vertrauensschutzes\ndie zurückgeforderten Leistungen zustehen, auf die sie grundsätzlich keinen Anspruch\nhätte.\n\n2.3 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung\n[BV; SR 101]), der den Bürger und die Bürgerin im berechtigten Vertrauen auf\nbehördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden\nunter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende\nBehandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Rechtsprechung und\nDoktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf\nbestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden\nAuskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus\nzureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die\nUnrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im\nVertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne\nNachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung\nseit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 V 480 E. 5 mit\nHinweisen).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3.\n\n"}