{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-10-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_AVI-2016-45_2017-10-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2606&type=1563347022&cHash=74b0a08de99c987acd061b3b5c4d5411", "Checksum": "2bec56ffa70e692132e644c54bdeaa5a"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "19:27:18", "Num": ["AVI 2016/45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 19.10.2017 AVI 2016/45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht AVI - Arbeitslosenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 1 AVIG. Rückerstattung zuviel erbrachter Leistungen. Vertrauensschutz. Höhe der Rückforderung nicht zu beanstanden. Diese berücksichtigt auch die durch die Arbeitslosenversicherung erbrachten Zuschläge für Kinder- und Ausbildungszulagen. Bei einem Zwischenverdienst von vorliegend mehr als Fr. 585.-- pro Monat sind keine Zuschläge geschuldet, weshalb sie ebenfalls zurückzuerstatten sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2017, AVI 2016/45).Entscheid vom 19. Oktober 2017"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 19:27:18", "Checksum": "4963095fe3cd6e607c279ad0976a656a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 19.10.2017 AVI 2016/45\nRegeste:\nArt. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 1 AVIG. Rückerstattung zuviel erbrachter Leistungen. Vertrauensschutz. Höhe der Rückforderung nicht zu beanstanden. Diese berücksichtigt auch die durch die Arbeitslosenversicherung erbrachten Zuschläge für Kinder- und Ausbildungszulagen. Bei einem Zwischenverdienst von vorliegend mehr als Fr. 585.-- pro Monat sind keine Zuschläge geschuldet, weshalb sie ebenfalls zurückzuerstatten sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2017, AVI 2016/45).Entscheid vom 19. Oktober 2017\n\nC.b Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin\ndie Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Bezug auf das vom\nRAV beigezogene Beratungsprotokoll macht sie insbesondere geltend, dass auch aus\ndiesem keine Falschberatung hervorgehe. Vielmehr sei die Beschwerdegegnerin\nmangels Information durch die Beschwerdeführerin nicht der Lage gewesen, die von\nder Beschwerdeführerin erwünschte Beratung zu leisten. Selbst wenn jedoch eine\nmangelhafte Beratung bezüglich der Reduktion des Vermittlungsgrades erfolgt wäre,\nkönne dies nicht die Rechtsfolge haben, dass die zufolge des nicht deklarierten\nZwischenverdienstes erfolgten Leistungen nicht zurückerstattet werden müssten.\nSchliesslich sei aus dem Beratungsprotokoll kein Zusammenhang zwischen der nicht\ndeklarierten Zwischenverdiensttätigkeit und der Reduktion des Vermittlungsgrades\nerkennbar. Vielmehr zeigten sich Anhaltspunkte, welche eine Reduktion des\nVermittlungsgrades aus anderen Gründen nahe legen würden. So habe die\nBeschwerdeführerin seit Beginn ihrer Arbeitslosigkeit eine selbständige\nErwerbstätigkeit ausgeübt, deren Ausbau gelegentlich thematisiert worden sei. Gemäss\ndem Beratungsgespräch vom 20. Mai 2014 habe sie in diesem Zeitraum auch eine\nAusbildung absolviert. Zudem würden die tatsächlich erfolgten Arbeitsbemühungen\ndes Jahres 2014 aufzeigen, dass die Beschwerdeführerin damals nicht im Umfang von\n70% dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden habe (act. G 3).\n\nC.c Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 nimmt die Verfahrensleitung Bezug auf das\nGesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerde und hält fest, dass Beschwerden gegen Rückforderungsverfügungen\ngrundsätzlich aufschiebende Wirkung hätten. Im vorliegenden Einspracheentscheid sei\neiner allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden. Damit\nbestehe von Gesetzes wegen eine aufschiebende Wirkung, weshalb sich der Erlass\neiner richterlichen Verfügung erübrige (act. G 4).\n\nC.d Mit Replik vom 13. Januar 2017 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen\nfest. Sie macht geltend, es gehe aus dem Beratungsprotokoll des RAV hervor, dass sie\nnoch Arbeiten für die B.___ habe ausführen können. Daher stehe ausser Frage, dass\ndas RAV von den durch sie übernommenen Arbeiten gewusst habe (act. G 8).\n\nC.e Mit Duplik vom 17. Februar 2017 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihren\nAnträgen fest. Im Weiteren führt sie aus, es seien verschiedene Umstände erkennbar,\nwelche die Beschwerdeführerin zu einer Reduktion des Vermittlungsgrads hätten\nmotivieren können, wie ihre selbständige Tätigkeit, ihre Ausbildung und die\npersönlichen Arbeitsbemühungen. Zudem lasse sich auch aus dem Umstand, dass die\nBeschwerdeführerin allein erziehende Mutter von vier Kindern sei, ableiten, dass sie\nihren Vermittlungsgrad aus familiären Gründen habe reduzieren wollen (act. G 10).\n\nErwägungen\n\n1.\n\n1.1 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder\nselbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer\nKontrollperiode erzielt, und zwar nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung\nunbesehen darum, ob eine versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (vgl.\nTHOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in SBVR, Bd. IVX, 3. Aufl., Rz 419,\nder kritisch anmerkt, dass dadurch Teilarbeitslose systematisch zu Ganzarbeitslosen\ngemacht werden). Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des\nVerdienstausfalls. Der anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Artikel\n22 (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Als\nVerdienstausfall gilt gemäss Art. 24 Abs. 3 AVIG die Differenz zwischen dem in der\nKontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein\nNebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG) bleibt unberücksichtigt.\n\n"}