{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-10-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_AVI-2016-45_2017-10-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2606&type=1563347022&cHash=74b0a08de99c987acd061b3b5c4d5411", "Checksum": "2bec56ffa70e692132e644c54bdeaa5a"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "19:27:18", "Num": ["AVI 2016/45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 19.10.2017 AVI 2016/45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht AVI - Arbeitslosenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 1 AVIG. Rückerstattung zuviel erbrachter Leistungen. Vertrauensschutz. Höhe der Rückforderung nicht zu beanstanden. Diese berücksichtigt auch die durch die Arbeitslosenversicherung erbrachten Zuschläge für Kinder- und Ausbildungszulagen. Bei einem Zwischenverdienst von vorliegend mehr als Fr. 585.-- pro Monat sind keine Zuschläge geschuldet, weshalb sie ebenfalls zurückzuerstatten sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2017, AVI 2016/45).Entscheid vom 19. Oktober 2017"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 19:27:18", "Checksum": "4963095fe3cd6e607c279ad0976a656a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 19.10.2017 AVI 2016/45\nRegeste:\nArt. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 1 AVIG. Rückerstattung zuviel erbrachter Leistungen. Vertrauensschutz. Höhe der Rückforderung nicht zu beanstanden. Diese berücksichtigt auch die durch die Arbeitslosenversicherung erbrachten Zuschläge für Kinder- und Ausbildungszulagen. Bei einem Zwischenverdienst von vorliegend mehr als Fr. 585.-- pro Monat sind keine Zuschläge geschuldet, weshalb sie ebenfalls zurückzuerstatten sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2017, AVI 2016/45).Entscheid vom 19. Oktober 2017\n\nB.a Gegen diese Verfügung liess die Versicherte durch ihre Rechtsschutzversicherung\nam 2. März 2016 Einsprache erheben und beantragen, dass die angefochtene\nVerfügung aufzuheben und von einer Rückforderung abzusehen sei. Eventualiter sei\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Periode Januar bis Dezember\n2014 neu zu berechnen. Zudem sei der vorliegenden Einsprache die aufschiebende\nWirkung zu erteilen, zumindest sei auf die Rückforderung ein Mahnstopp zu legen, bis\ndie Angelegenheit rechtskräftig entschieden sei. Zur Begründung machte der\nRechtsvertreter geltend, die unterlassene Zwischenverdienstmeldung basiere auf\neinem Missverständnis betreffend das Pensum der beantragten Entschädigung (act. G\n3.2/17, vgl. auch Einsprachebegründung vom 8. April 2016: act. G 3.2/12).\n\nB.b Mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2016 wies die Arbeitslosenkasse die\nEinsprache ab. Sie begründete dies damit, dass die Versicherte bereits mit Verfügung\nvom 28. April 2015 eine Rückforderung von zu viel bezogenen Taggeldern erhalten\nhabe. Auch diese sei erfolgt, weil die Versicherte einen Zwischenverdienst nicht\nangegeben habe. Sie habe ihre damalige Einsprache mit denselben Argumenten\nbegründet wie die aktuelle. Im Einspracheentscheid vom 2. Juni 2015 sei sie darauf\nhingewiesen worden, dass jeder Zwischenverdienst den Arbeitslosentaggeldern\nangerechnet werden müsse. Sie habe die Reduktion des Beschäftigungsgrads von 70\nauf 50 Prozent freiwillig vorgenommen. Zudem habe sich die Versicherte entgegen der\nArgumentation in der Einsprache lediglich zweimal auf Stellen mit einem\nBeschäftigungsgrad von 50 bis 80 Prozent beworben, weshalb nicht davon\nausgegangen werden könne, dass sie eine 70-Prozent-Stelle gesucht habe. Die weiter\nangegebenen Arbeitsbemühungen hätten Arbeitsstellen betroffen mit einem\nBeschäftigungsgrad weit unter 70 Prozent (act. G 3.2/9).\n\nC.\n\nC.a Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde von Rechtsanwalt lic. iur. Ch.\nAnwander für die Versicherte vom 12. September 2016 mit dem Antrag auf Aufhebung\nvon Ziff. 1 und 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids und dem Verzicht auf\nRückforderung von total Fr. 10‘424.85. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende\nWirkung zu erteilen bzw. zu gewähren und eventualiter sei der Anspruch der\nBeschwerdeführerin neu zu berechnen. Subeventualiter sei die Streitsache zur weiteren\nAbklärung und zu anschliessender neuer Beurteilung bzw. Verfügung an die Vorinstanz\nzurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung macht der\nRechtsvertreter geltend, die Beschwerdeführerin habe ihren Beschäftigungsgrad von\n70% auf 50% reduziert, um ab Januar 2014 bei einem Beschäftigungsgrad von ca.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n20% noch Projekte für B.___ ausführen zu können. Dabei habe sie tiefere Taggelder in\nKauf genommen, im guten Glauben, dass sie dafür den Nebenverdienst der B.___, von\ndem das RAV gewusst habe, nicht deklarieren müsse. Da die Beschwerdeführerin vom\nRAV ungenügend bzw. falsch beraten worden sei, komme dies einer falsch erteilten\nAuskunft des Versicherungsträgers gleich. Dafür habe der Versicherungsträger in\nNachachtung des Vertrauensprinzips einzustehen, weshalb bereits ausgerichtete\nLeistungen nicht mehr zurück gefordert werden könnten. Davon sei vorliegend\nauszugehen, weshalb die Beschwerdegegnerin auf ihre Rückforderung zu verzichten\nhabe. Eventuell sei der Anspruch der Beschwerdeführerin von Januar bis Dezember\n2014 neu zu berechnen, indem auch ab 1. Januar 2014 weiterhin von einem\nBeschäftigungsgrad von 70% auszugehen sei. Schliesslich werde auch die Höhe der\nRückforderung bestritten (act. G 1).\n\n"}