2. Es werden keine vorsorglichen Massnahmen angeordnet. 3. A.___ werden für diesen Zwischenentscheid amtliche Kosten von Fr. 1'000.– auferlegt. 4. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. Der Vorsteher Bruno Damann Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Zwischenentscheid kann nach Art. 166 Abs. 2 LwG i.V.m. Art. 59bis VRP innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St.Gallen, erhoben werden. Seite 12/12