Seite 11/12 weiligen Rechtsschutz zuständig ist, wenn es auch in der Hauptsache zuständig ist (vgl. Praxiskommentar VRP, Art. 60 N 15), was vorliegend nicht zutrifft. Die Frage, ob es sich um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021; abgekürzt VwVG) handelt, wird im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden sein. Zwischenentscheid 1. Der Antrag von A.___, es seien ihm die Direktzahlungen für das Jahr 2019 einstweilen auszuzahlen, wird abgewiesen.