51 VRP – d.h. anhand des kantonalen Rechts – beurteilt. Der Umfang der aufschiebenden Wirkung hat jedoch einen engen Zusammenhang mit der Regelung des Anspruchs auf Direktzahlungen, die im LwG und in der DZV enthalten ist (vgl. vorn Erw. 3.2.1). Aufgrund dieses engen Zusammenhangs erscheint es sachlich gerechtfertigt, in der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde an Bundesverwaltungsgericht anzuführen, zumal das kantonale Verwaltungsgericht nur dann für den einst-