6. Nach Art. 166 Abs. 2 LwG kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen ergehen, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Im vorliegenden Zwischenentscheid war zu entscheiden, ob die aufschiebende Wirkung des Rekurses einen Anspruch auf Auszahlung der Direktzahlungen 2019 begründet und ob vorsorgliche Massnahmen anzuordnen sind. Diese Fragen wurden vorab gestützt auf Art. 18 und Art. 51 VRP – d.h. anhand des kantonalen Rechts – beurteilt.