5. 5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Der Antrag des Rekurrenten auf einstweilige Auszahlung der Direktzahlungen 2019 wird abgewiesen. Die amtlichen Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid sind daher gemäss Nr. 20.13.02 des Gebührentarifs für die Kantonsund Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf Fr. 1'000.– festzulegen und dem Rekurrenten aufzuerlegen. Sie werden nach Rechtskraft diese Zwischenentscheids dem Rekurrenten in Rechnung gestellt werden, also nicht mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.