Sollte es sich im Entscheid zur Hauptsache ergeben, dass die Vorinstanz dem Rekurrenten die Direktzahlungen 2019 zu Unrecht verweigerte, so kann der entsprechende Betrag nachträglich ausbezahlt werden. Ein drohender Jahresverlust in der Jahresrechnung 2019 des Betriebs begründet für sich allein jedenfalls keinen nicht wiedergutzumachenden persönlichen Nachteil des Rekurrenten. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen erweist sich daher nicht als notwendig.