Im Weiteren ist wahrscheinlich, dass die verfügten Rückforderungen und der Ausfall der Direktzahlungen 2019 den Übergabewert des Betriebs erheblich vermindert haben. Aus den Akten ergeben sich aber keine Hinweise, dass das (vorläufige) Nichtauszahlen der Direktzahlungen für das Jahr 2019 einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil direkt für den Rekurrenten bewirkt. Sollte es sich im Entscheid zur Hauptsache ergeben, dass die Vorinstanz dem Rekurrenten die Direktzahlungen 2019 zu Unrecht verweigerte, so kann der entsprechende Betrag nachträglich ausbezahlt werden.