Hierzu ist vorab festzuhalten, dass der Rekurrent den Betrieb gemäss eigenen Angaben inzwischen auf seinen Sohn C.___ übertragen hat (vgl. Eingabe des Rekurrenten vom 10. Februar 2020). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass ab der Beitragsperiode 2020 C.___ Bewirtschafter im Sinn von Art. 70 Abs. 1 LwG ist und den Anspruch auf Direktzahlungen geltend machen wird. Die Verweigerung der Direktzahlungen gegenüber dem Rekurrenten hat somit ab dem Jahr 2020 keine Wirkung mehr und es ist nur zu prüfen, ob das (vorläufige) Nichtauszahlen der Direktzahlungen für das Jahr 2019 einen nicht wiedergutzumachenden Nachtteil für den Rekurrenten bewirkt.