3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Antrag des Rekurrenten, es seien ihm wegen der aufschiebende Wirkung seines Rekurses die Direktzahlungen für das Jahr 2019 provisorisch auszuzahlen (vgl. Ziffer 41 des Rekurses), abzuweisen ist. Beim Rekurs gegen die Verweigerung von Direktzahlungen kommt die aufschiebende Wirkung nicht zum Tragen, da sich der Rekurs gegen negative Anordnungen richtet. Zuhanden des Landwirtschaftsamtes ist anzumerken, dass es vorliegend nicht um die Frage geht, ob der Direktzahlungsanspruch 2019 mit den offenen Rück-