Die Fragen können hier letztlich offengelassen werden. Es steht nämlich fest, dass die Vorinstanz dem Rekurrenten nie Direktzahlungen für das Jahr 2019 zugesprochen hat. Daran ändert weder der vorliegende Rekurs noch eine allenfalls noch hängige Einsprache etwas. In beiden Rechtsmitteln ist die Verweigerung der Direktzahlungen für das Jahr 2019 und damit eine negative Verfügung zu beurteilen, bei der die aufschiebende Wirkung nicht zum Tragen kommt, so dass sich weder aus der allfälligen Hängigkeit der Einsprache noch aus dem Rekurs ein Anspruch auf einstweilige Auszahlung der Direktzahlungen 2019 herleiten lässt.