Damit stellt sich die Frage, ob die Einsprache vom 11. Dezember 2019 noch bei der Vorinstanz hängig ist. Wenig klärend sind diesbezüglich die Ausführungen der Vorinstanz, dass sie nicht auf die Einsprache vom 11. Dezember 2019 eingehe (vgl. Erw. 6 des Einspracheentscheids). Es ist eher zweifelhaft, dass die Vorinstanz damit nicht auf die Einsprache eingetreten ist, wie dies der Rekurrent annimmt (vgl. Ziff. 39 des Rekurses). Gegen die Annahme eines Nichteintretens spricht zumindest, dass dies im Dispositiv nicht ansatzweise zum Ausdruck kommt. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Vorinstanz die Einsprache vom 11. Dezember 2019 einfach noch nicht behandelt hat.