Seite 8/12 Erw. 3.3.2 – um eine negative Verfügung, bei der die aufschiebende Wirkung eines Rekurses nicht zum Tragen kommt. 3.3.2 Unklar ist, ob die Vorinstanz mit dem angefochtenen Einspracheentscheid auch über die Einsprache vom 11. Dezember 2019 gegen die Beitragsverfügung vom 26. November 2019 entschieden hat. Im Dispositiv des Einspracheentscheids wird der Begriff «Einsprache» im Singular verwendet, woraus wohl zu schliessen ist, dass nur die Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Juli 2019 abgewiesen wurde.