In Ziffer 2 der Verfügung vom 22. Juli 2019 werden die Direktzahlungen für die Jahre 2018–2022 vollständig verweigert und der Betrieb für die Auszahlung von Direktzahlungen für die Jahre 2019–2022 gesperrt. Es kann hier offengelassen werden, ob der zweite Satzteil von Ziffer 2 materiell eine eigenständige Bedeutung hat. Klar ist, dass der erste Satzteil von Ziffer 2 die Verweigerung aller Direktzahlungen für das Jahr 2019 enthält. Es handelt sich bei dieser Anordnung um eine selbständige Verweigerungsverfügung innerhalb einer laufenden Beitragsperiode und somit – entsprechend den Ausführungen in