3.2.3 Basierend auf den oben dargestellten allgemeinen Grundsätzen kann nun nachfolgend geklärt werden, ob und inwiefern sich die aufschiebende Wirkung des hängigen Rekurses auf die Auszahlung der Direktzahlungen für das Jahr 2019 auswirkt. 3.3 3.3.1 Die Vorinstanz verfügte im Dispositiv des Einspracheentscheids, dass die Einsprache abgelehnt werde. Aufgrund der Erwägungen im Einspracheentscheid ist zumindest klar, dass damit die Einsprache vom 6. August/ 25. September 2019 gegen die Verfügung vom 22. Juli 2019 materiell behandelt, aber abgewiesen wurde.