- Bei einer Verweigerung der Direktzahlungen für zukünftige Beitragsperioden ist die materielle Rechtslage vor und nach Erlass der Verweigerungsverfügung ebenfalls gleich. Allerdings handelt es sich bei einer Verweigerung nach Anhang 8 Ziffer 1.7 DZV funktional betrachtet nicht um eine Abweisung eines Beitragsgesuchs, sondern um die Anordnung einer Sanktion, bei der intuitiv eher das Vorliegen einer positiven Verfügung angenommen würde.