Werden die Direktzahlungen für die laufende Beitragsperiode lediglich gekürzt, ist die Kürzungsverfügung ebenfalls eine negative Verfügung. Der Unterschied zur vollständigen Verweigerung liegt lediglich darin, dass im Fall einer Kürzung über den restlichen Anspruch mittels Beitragsverfügung entschieden werden muss. - Bei einer Verweigerung der Direktzahlungen für zukünftige Beitragsperioden ist die materielle Rechtslage vor und nach Erlass der Verweigerungsverfügung ebenfalls gleich.