Die Verweigerungsverfügung ist in diesem Fall eine negative Verfügung, bei der die aufschiebende Wirkung eines Rekurses nicht zum Tragen kommt. Werden die Direktzahlungen vollständig verweigert, braucht es zudem für diese Beitragsperiode keine Beitragsverfügung mehr, da das Beitragsgesuch bereits durch die Verweigerungsverfügung vollständig abgelehnt wurde. Werden die Direktzahlungen für die laufende Beitragsperiode lediglich gekürzt, ist die Kürzungsverfügung ebenfalls eine negative Verfügung.