– d.h. nach Rechtskraft der Beitragsverfügung – ist klar, dass die Rechtslage des Beitragsempfängers oder der Beitragsempfängerin durch die Kür- zungs- oder Verweigerungsverfügung verändert wird. Vor Erlass der Kür- zungs- oder Verweigerungsverfügung hatte der Beitragsempfänger oder die Beitragsempfängerin aufgrund der ursprünglichen Beitragsverfügung einen Anspruch auf Direktzahlungen. Dieser Anspruch wird durch die Kür- zungs- oder Verweigerungsverfügung nachträglich ganz oder teilweise wieder aufgehoben.