Eine selbständige Kürzungs- oder Verweigerungsverfügung kann vor Erlass der Beitragsverfügung ergehen – wie der vorliegende Fall zeigt sogar mehrere Jahre vor Beginn der betroffenen Beitragsperiode –, während der laufenden Beitragsperiode aber oder auch erst lange nach Abschluss der Beitragsperiode bzw. lange nachdem die Beitragsverfügung rechtskräftig geworden ist (vgl. Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 22. Juli 2019, mit welcher Beiträge aus den Jahren 2015–2018 zurückgefordert werden, was eine nachträgliche Kürzung beinhaltet): - Bei einer nachträglichen Kürzung oder Verweigerung von Direktzahlungen