Es steht somit eindeutig fest, dass der Anspruch auf Direktzahlungen in jedem Einzelfall durch Beitragsverfügung begründet wird. Dementsprechend ist eine Beitragsverfügung, in welcher Direktzahlungen für ein Beitragsjahr nicht im beantragten Umfang zugesprochen – d.h. teilweise verweigert – werden, im Umfang dieser Verweigerung eine negative Verfügung (vgl. dazu auch Praxiskommentar VRP, Art. 51 N 19). 3.2.2 Eine andere Frage ist, ob die oben dargestellte Rechtslage auch dann gilt, wenn die Direktzahlungen nicht in der Beitragsverfügung selbst gekürzt oder verweigert werden, sondern die Kürzung oder Verweigerung gesondert verfügt wird.