Dennoch entsteht der Anspruch auf Direktzahlungen im Einzelfall nicht direkt von Gesetzes wegen. Art. 98 Abs. 1 DZV bestimmt klar, dass Direktzahlungen nur auf Gesuch hin ausgerichtet werden. Nach Art. 108 Abs. 1 DZV überprüft der Kanton die Beitragsberechtigung und setzt die Beiträge aufgrund der erhobenen Daten fest. Es steht somit eindeutig fest, dass der Anspruch auf Direktzahlungen in jedem Einzelfall durch Beitragsverfügung begründet wird.