3.2.1 Nach Art. 70 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1; abgekürzt LwG) erhalten Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen. Es handelt sich dabei nicht um Beiträge, die nach Ermessen ausgerichtet werden, sondern es besteht ein Rechtsanspruch auf die Direktzah-