Beruht der Anspruch direkt auf dem Gesetz, stellt die Verweigerung eine positive Verfügung dar, weil die Verfügung den gesetzlichen Anspruch aufhebt und damit die vorbestehende Rechtslage abändert. Entsteht der Anspruch hingegen erst durch die Beitragsverfügung, stellt die Verweigerung der Direktzahlungen eine negative Verfügung dar, denn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat vor und nach Erlass der Verfügung keinen Anspruch auf Direktzahlungen, d.h. die Rechtslage wird durch die Verfügung nicht verändert.