3.2 Die Anwendung der oben dargelegten Regeln auf den vorliegenden Streitfall erfordert vorab einige Ausführungen zur Rechtsnatur des Anspruchs auf Direktzahlungen. Es stellt sich nämlich die Frage, ob der Anspruch auf Direktzahlungen direkt aus dem Gesetz folgt oder ob der Anspruch erst aufgrund einer Beitragsverfügung entsteht. Beruht der Anspruch direkt auf dem Gesetz, stellt die Verweigerung eine positive Verfügung dar, weil die Verfügung den gesetzlichen Anspruch aufhebt und damit die vorbestehende Rechtslage abändert.