3. 3.1. Nach Art. 51 Abs. 1 VRP hat der Rekurs aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung umfasst nicht nur die Vollstreckbarkeit, sondern sie hemmt die Wirksamkeit der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids umfassend. Die Verfügung oder der Entscheid entfaltet während der Dauer des Rekursverfahrens grundsätzlich noch keine Wirkung, das heisst, die im Dispositiv angeordnete Rechtsfolge tritt noch nicht ein (vgl. Praxiskommentar VRP, Hrsg. SALIM S. RIZVI, BENJAMIN SCHINDLER, URS PETER CAVELTI, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 51 N 14).