Seite 5/12 2. Gegenstand des vorliegenden Zwischenentscheids ist die Frage, ob die Vorinstanz verpflichtet ist, dem Rekurrenten wegen der aufschiebenden Wirkung des Rekurses die landwirtschaftlichen Direktzahlungen für das Jahr 2019 provisorisch auszuzahlen. Wird die Frage verneint, ist zu prüfen, ob angesichts der Höhe der streitigen Direktzahlungen vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Interessen des Rekurrenten anzuordnen sind.