Auch hielt es daran fest, A.___ für das Jahr 2019 keine Direktzahlungen auszuzahlen. Zur Begründung führte es aus, dass es legitim sei, die offene Rückzahlungsforderung in der Höhe von rund Fr. 400'000.– mit dem Beitragsanspruch 2019 zu verrechnen. Rückforderungen würden, wenn immer möglich, mit den Direktzahlungen der Folgejahre verrechnet, was aufgrund der Betriebsübergabe von A.___ an seinen Sohn per 1. Januar 2020 nicht mehr möglich sein werde. Die Direktzahlungen für das Jahr 2019 würden zurückbehalten, um einen Anteil der Rückforderung sicherstellen zu können.