In Bezug auf die Weigerung des Landwirtschaftsamtes, A.___ die Direktzahlungen für das Jahr 2019 auszuzahlen, wird in der Rekursbegründung erneut geltend gemacht, dass die Verweigerung der Direktzahlungen für die Jahre 2018 bis 2020 noch nicht rechtskräftig sei. Der Rekurs habe aufschiebende Wirkung, so dass die Verfügung vom 22. Juli 2019 noch in der Schwebe stehe.